Berliner Kanubären e.V.
Berliner Kanubären e.V.

SATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der am 16.03.1991 gegründete Verein führt den Namen

„Berliner Kanubären“

und hat seinen Sitz in Berlin.

Der Verein Berliner Kanubären e.V. wird die Traditionspflege der ehemaligen BSG Einheit Berliner Bär übernehmen.

Er ist/wird in das Vereinsregister Berlin eingetragen.

 

(2)   Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Als erstes Geschäftsjahr gilt das Bestätigungsdatum im Vereinsregister bis zum 31.12. des selben Jahres.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Wassersportes mit Faltbooten, Kajaks und Canadiern für Kinder, Jugendliche, Familien und Erwachsene zur körperlichen Ertüchtigung.

 

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)   Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(4)   Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)   Der Verein wahrt politische Neutralität.

Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

1.      den erwachsenen Mitgliedern

a)      ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b)     passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

c)      auswärtigen Mitgliedern,

d)     fördernden Mitgliedern,

e)     Ehrenmitgliedern.

2.      den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)   Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

 

(2)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig.

Diese entscheidet dann endgültig.

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

(3)   Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)      Austritt,

b)     Ausschluß,

c)      Tod.

 

(4)   Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluß.

 

(5)   Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)      wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b)     wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahres-beitrag trotz Habnung,

c)      wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d)     wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung.

Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.

Der Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

 

(7)   Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

(2)   Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

(3)   Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen Umlagen und sonstigen Zahlungen verpflichtet.

Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen und sonstigen Zahlungen beschließt die Mitgliederversammlung jährlich.

 

(4)   Alle geldlichen Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein sind Bringeschulden.

Sie sind für das laufende Geschäftsjahr bis zum 30. April zu zahlen.

 

(5)   Die Aufnahmegebühr und der anteilige Jahresbeitrag bis zum 31.12. des Antragjahres sind sofort fällig, nachdem der Vorstand den Aufnahmeantrag angenommen hat.

 

(6)   Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von einer Hauptversammlung festgesetzten Aufnamegeldes sowie der Beiträge und sonstigen Zahlungen, wie Umlagen, Einlagen usw. verpflichtet.

 

(7)   Vom Vorstand festgesetzte Arbeitsdienste sowie der Bootshausdienst sind zum festgelegten Termin von jedem aktiven Mitglied sowie von jedem Jugendlichen über 14 Jahren zu leisten. Ausnahmen genehmigt der Vorstand.

Bei Versäumnis können Strafen auferlegt werden.

 

(8)   Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Maßregelung

(1)   Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder die Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a)      Verweis

b)     Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.

 

(2)   Der Bescheid über die Maßregelung -die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist- ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuß des Vereins anzurufen.

 

§ 7 Finanzielle Fragen

(1)   Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in einigen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart erteilt werden.

(2)   Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den Vorstand. Der Kassenwart hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. Die Ausgaben und Einnahmen sind ordnungsgemäß nach Belegen zu verbuchen. Aus den Belegen muß der Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein.

(3)   Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählten zwei Kassenprüfer haben die Kassenführung des Vereins zu überwachen. Sie haben zum Abschluß eines jeden Geschäftsjahres eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen. Sie können jederzeit außerordentliche Kassenprüfungen vornehmen.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung,

b)     der Vorstand,

c)      der Beschwerdeausschuß

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.

Diese ist zuständig für:

a)      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b)     Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

c)      Entlassung und Wahl des Vorstandes,

d)     Wahl der Kassenprüfer,

e)     Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

f)       Genehmigung des Haushaltsplanes,

g)      Satzungsänderungen,

h)     Beschlußfassung über Anträge,

i)       Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstands nach § 4, Absatz 2,

j)       Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 4 Absatz 5,

k)      Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12

l)       Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,

m)    Auflösung des Vereins.

 

(2)   Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

In der Regel zum Termin des Anpaddelns.

 

(3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)      der Vorstand beschließt oder

b)     20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

 

(4)   Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang im Sportobjekt.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

(5)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfach Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(6)   Anträge können gestellt werden:

a)      von jedem erwachsenden Mitglied - § 3.1.

b)     vom Vorstand.

 

(7)   Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

 

(8)   Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

 

(9)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.

 

§ 10 Stimmrecht und Wahlrecht

(1)   Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

 

(2)   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

 

(3)   Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

(4)   Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

§ 11 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus:

a)      dem 1. Vorsitzenden

b)     dem 2. Vorsitzenden

c)      dem Kassenwart

d)     dem Sportwart

e)     dem Jugendwart

 

(2)   Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.

Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

(3)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

1.      der  1. Vorsitzende

2.      der  2. Vorsitzende

3.      der  Kassenwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

(4)   Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

 

(5)   Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 12 Ehrenmitglieder

(1)   Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

 

(2)   Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

 

§ 13 Beschwerdeausschuß

Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei erwachsenden Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für vier Jahre gewählt.

 

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

§ 15 Haftung

Der Verein übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung der in die Vereinsanlage eingebrachten Privatgegenstände.

 

§ 16 Auflösung

(1)   Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

 

(2)    Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

 

(3)   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. / Fachverband Kanu zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 16.03.1991 von der Mitgliederversammlung der Vereins „Berliner Kanubären“ beschlossen worden und am 30.10.1999 sowie am 04.11.2017 geändert worden.

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